Dekret des Präsidenten der Republik Litauen vom 14. April 2023 Nr. 2023-07309
Allgemeine Bemerkungen
In dem Dokument wird behauptet, dass Bürger der Republik Belarus aufgrund ihres Herkunftslandes diskriminiert werden sollen, obwohl die Verfassung der Republik Litauen ausdrücklich die Gleichheit der Menschen vor dem Gesetz fordert (Artikel 1, Absatz 1 dieses Dokuments). Zu den Gründen für diese Diskriminierung gehört die völlig unbegründete Behauptung, dass:
- “Es ist allgemein bekannt, dass sowohl die Russische Föderation als auch die Republik Belarus an der militärischen Aggression gegen die Ukraine beteiligt sind.” Art. 1 Abs. 3 des Dokuments. Es ist zwar allgemein anerkannte Meinung der internationalen Gemeinschaft, dass die Republik Belarus seit November-Dezember 2021 von den Truppen der Russischen Föderation besetzt ist und keine Kriegspartei ist, aber eine vom Krieg betroffene Partei.
- “Die Bürger der Russischen Föderation und der Republik Belarus sind durch ein dauerhaftes rechtliches Band der Staatsbürgerschaft mit den Staaten verbunden, deren gemeinsame Handlungen der Unabhängigkeit der Ukraine, dem Leben und der Gesundheit ihrer Bürger, anderen Rechtsvorteilen sowie der Sicherheit Europas und den Beziehungen zwischen den Staaten der Welt auf der Grundlage des Völkerrechts äußerst schweren Schaden zufügen.” Art.1 S.4 des Dokuments. Mit anderen Worten, allein die Tatsache der Staatsbürgerschaft ist für Herrn Nauseda der Beweis für die Mitschuld eines Bürgers dieses oder jenes Landes an den Verbrechen einer Gruppe von Personen, die behaupten, den Staat zu vertreten.
- Art. 1 S. 8 des Dokuments enthält die Forderung nach außergerichtlichen Verfahren gegen belarussische Staatsbürger.
Maschinelle Übersetzung
PRÄSIDENT DER REPUBLIK LITAUEN BESCHLÜSSE.
Über die Verabschiedung des Gesetzes über die Einführung restriktiver Maßnahmen im Zusammenhang mit der militärischen Aggression gegen die Ukraine durch den Seimas der Republik Litauen Nr. XIV-1868 AN DEN SEIMAS DER REPUBLIK LITAUEN ZUR WIEDERHOLUNG DER BERATUNG 14. April 2023 Nr. 1K-1306
Vilnius
In Übereinstimmung mit dem ersten Absatz des Artikels 71 der Verfassung der Republik Litauen:
Artikel 1.
Ich ermächtige den Seimas der Republik Litauen, das Gesetz Nr. XIV-1868 über die Einführung restriktiver Maßnahmen durch die Republik Litauen im Zusammenhang mit der militärischen Aggression gegen die Ukraine (im Folgenden “das Gesetz”) aus folgenden Gründen zu überdenken:
(1) In Artikel 29 der Verfassung ist der Grundsatz der Gleichberechtigung der Menschen verankert. Das Verfassungsgericht der Republik Litauen hat in seinen Urteilen wiederholt festgestellt, dass dieser Grundsatz u.a. bei der Verabschiedung von Gesetzen beachtet werden muss. Dieser Grundsatz verpflichtet dazu, identische Sachverhalte gleich zu behandeln und verbietet es, nahezu identische Sachverhalte willkürlich unterschiedlich zu behandeln (Entscheidungen vom 4. Juli 2003, 25. Januar 2017 und 10. Februar 2022). Der in Artikel 29 der Verfassung verankerte Grundsatz der Gleichheit der Personen bedeutet, dass der Gesetzgeber verpflichtet ist, eine einheitliche (undifferenzierte) gesetzliche Regelung für bestimmte Personengruppen in derselben Situation zu schaffen, es sei denn, es bestehen Unterschiede zwischen diesen Personengruppen von solcher Art und solchem Ausmaß, dass diese unterschiedliche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (Urteile des Verfassungsgerichts vom 22. Februar 2013, 6. Februar 2015 und 17. Juni 2022). Wie das Verfassungsgericht festgestellt hat, ist eine Verletzung des Verfassungsgrundsatzes der Gleichbehandlung von Personen auch eine Verletzung der Verfassungsgebote der Gerechtigkeit und einer harmonischen Gesellschaft und somit eine Verletzung des Verfassungsgrundsatzes der Rechtsstaatlichkeit (Urteile vom 6. Februar 2012, 1. Juli 2013, 30. November 2022).
(2) In Artikel 1 des vom Seimas verabschiedeten Gesetzes heißt es, dass das Gesetz darauf abzielt, die nationale Sicherheit und die außenpolitischen Interessen der Republik Litauen zu gewährleisten sowie die in Artikel 1(1) des Gesetzes über internationale Sanktionen genannten Ziele zu erreichen. Um diese Ziele zu erreichen, sieht Artikel 3 des Gesetzes sieben verschiedene restriktive Maßnahmen vor, von denen vier sowohl für Bürger der Russischen Föderation als auch der Republik Belarus und drei ausschließlich für Bürger der Russischen Föderation gelten sollen. Diese restriktiven Maßnahmen gelten nur für Bürger der Russischen Föderation:
a) die Aussetzung der Annahme von Anträgen auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung in der Republik Litauen durch einen externen Dienstleister im Ausland und in der Republik Litauen (Art. 3(3) des Gesetzes);
b) Die Einreise von Staatsangehörigen der Russischen Föderation über die Außengrenze der Europäischen Union in das Hoheitsgebiet der Republik Litauen unterliegt einer zusätzlichen detaillierten Einzelprüfung auf der Grundlage der Bedrohung, die ihre Einreise für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ordnung, die öffentliche Politik, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen der Republik Litauen darstellt (Art. 3(4) des Gesetzes);
c) Aussetzung des Rechts der Bürger der Russischen Föderation und der von ihnen gegründeten oder kontrollierten juristischen Personen, das Eigentum an Immobilien auf dem Gebiet der Republik Litauen zu erwerben (Art. 3(6) des Gesetzes).
(3) Es ist allgemein bekannt, dass sowohl die Russische Föderation als auch die Republik Belarus an der militärischen Aggression gegen die Ukraine beteiligt sind. Der Präsident der Republik Litauen hat mit seinem Dekret Nr. 1K-872 vom 24. Februar 2022 “Über die Verhängung des Ausnahmezustands” den Ausnahmezustand verhängt, der Seimas-Beschluss Nr. XIV-929 vom 24. Februar 2022 “Über die Bestätigung der Entscheidung des Präsidenten der Republik Litauen über die Verhängung des Ausnahmezustands” hat die Entscheidung des Präsidenten der Republik über die Verhängung des Ausnahmezustands bestätigt, und der Seimas-Beschluss Nr. XIV-932 vom 10. März 2022. “Über die Verhängung des Ausnahmezustands” und Seimas-Beschluss Nr. XIV-932 vom 21. April 2022 “Über die Verhängung des Ausnahmezustands” des Präsidenten der Republik in seinem Beschluss Nr. 1K-872 vom 10. April 2022 “Über die Verhängung des Ausnahmezustands”. Der Beschluss Nr. XIV-1657 vom 14. Dezember 1423 “Über die Verhängung des Ausnahmezustands” und der Beschluss Nr. XIV-1789 vom 14. März 2023 “Über die Verhängung des Ausnahmezustands” zeigen, dass die Republik Belarus aktiv an der Umsetzung der Aggressionsstrategie der Russischen Föderation gegen den ukrainischen Staat beteiligt ist. Die Rolle der Russischen Föderation und der Republik Belarus bei der Durchführung der militärischen Aggression wird nicht nur in den oben genannten Rechtsakten, sondern auch in einer Reihe von Entschließungen des Seimas unterstrichen (Entschließung XIV-930 vom 24. Februar 2022 zur Aggression Russlands und Belarus' gegen die Ukraine; Entschließung XIV-964 vom 22. März 2022 zur Mitgliedschaft der Russischen Föderation und der Republik Belarus in der Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft und Kultur usw.).
(4) Die Bürger der Russischen Föderation und der Republik Belarus sind durch ein dauerhaftes rechtliches Band der Staatsbürgerschaft mit Staaten verbunden, deren gemeinsame Handlungen der Unabhängigkeit der Ukraine, dem Leben und der Gesundheit ihrer Bürger, anderen Rechtsvorteilen sowie der Sicherheit Europas und den Beziehungen zwischen den Staaten der Welt auf der Grundlage des Völkerrechts äußerst schweren Schaden zufügen. Es ist zu betonen, dass der Hauptgrund für die Einführung aller restriktiven Maßnahmen gerade die Verbindung der Zivilgesellschaft mit den Staaten ist, die eine militärische Aggression gegen die Ukraine durchführen. Artikel 3 des Gesetzes sollte daher in vollem Umfang für Bürger sowohl der Russischen Föderation als auch der Republik Belarus gelten. Die unterschiedliche Behandlung von Personen mit der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation und der Republik Belarus bei der Regelung der Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit der Einführung restriktiver Maßnahmen ist unvereinbar mit dem in Artikel 29 der Verfassung verankerten Gleichheitsgrundsatz und der offiziellen Verfassungsdoktrin des Verfassungsgerichts, die den Inhalt dieses Grundsatzes offenbart.
(5) Es gibt keinen Grund zu der Annahme, dass Bürger der Republik Belarus bei der Beantragung einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung oder beim Erwerb von Immobilien in der Republik Litauen eine geringere Gefahr für die nationale Sicherheit der Republik Litauen, die öffentliche Ordnung, die Staatspolitik, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen darstellen als Bürger der Russischen Föderation. Bei der Erörterung des Gesetzentwurfs im Seimas (Reg.-Nr. XIVP-2496) wurden keine überzeugenden Argumente vorgebracht, warum Bürger der Republik Belarus bei der Einreise in das Hoheitsgebiet der Republik Litauen über die Außengrenze der Europäischen Union wegen der Bedrohung, die ihre Einreise für die genannten Interessen der Republik Litauen darstellt, nicht einzelnen zusätzlichen eingehenden Kontrollen unterzogen werden sollten. Im Gegenteil, in der Begründung des Gesetzentwurfs wird die Verantwortung der Republik Belarus für den Krieg gegen die Ukraine hervorgehoben, was die Notwendigkeit impliziert, Bürgern der Russischen Föderation und der Republik Belarus gleichwertige Beschränkungen aufzuerlegen.
(6) Es ist zu betonen, dass die Anwendung gleichwertiger restriktiver Maßnahmen auf Bürger der Russischen Föderation und der Republik Belarus auch im Rahmen der internationalen Beziehungen von Bedeutung ist. In ihrer Außenpolitik vertritt die Republik Litauen die grundsätzliche Position, dass sowohl die Russische Föderation als auch die Republik Belarus Aggressorländer in Bezug auf die Ukraine sind und daher gleich behandelt werden sollten. Die Inkonsequenz der Innenpolitik, die sich in der Ungleichbehandlung von Bürgern der Russischen Föderation und der Republik Belarus bei der Regelung von restriktiven Maßnahmen ausdrückt, kann sich negativ auf das internationale Image der Republik Litauen auswirken.
(7) Auf der Grundlage der obigen Ausführungen sollten die Artikel 3(3), (4) und (6) des Gesetzes neu formuliert werden, um ähnliche Einschränkungen für Bürger der Republik Belarus und der Russischen Föderation vorzusehen.
(8) Darüber hinaus ist anzumerken, dass die in Artikel 3 des Gesetzes genannten restriktiven Maßnahmen die Verwirklichung eines der in Artikel 1 des Gesetzes genannten Zwecke des Gesetzes, nämlich den Schutz der nationalen Sicherheitsinteressen der Republik Litauen, nicht ausreichend gewährleisten. In Anbetracht dessen wird vorgeschlagen, das Gesetz um eine zwingende Bestimmung zu ergänzen, wonach Bürger der Russischen Föderation und der Republik Belarus, die durch rechtskräftige Entscheidungen der zuständigen Behörden wegen Verstoßes gegen internationale Sanktionen oder restriktive Maßnahmen verurteilt wurden, als eine Bedrohung für die staatliche Sicherheit, die öffentliche Ordnung und die öffentliche Gesundheit gelten. Die automatische Anerkennung, dass Bürger der Russischen Föderation und der Republik Belarus, die die oben genannten Straftaten begangen haben, eine Bedrohung für die oben genannten verfassungsmäßigen Werte darstellen, wird es zum Beispiel ermöglichen, die Annullierung bereits ausgestellter nationaler Visa und befristeter oder unbefristeter Aufenthaltsgenehmigungen zu vereinfachen und die Ausweisung dieser Personen aus der Republik Litauen zu erleichtern (Artikel 19 Absatz 1 Nummer 5, Artikel 50 Absatz 1 Nummer 14, Artikel 54 Absatz 1 Nummer 2, Artikel 54 Absatz 1 Nummer 21 und Artikel 126 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes der Republik Litauen über die Rechtsstellung von Ausländern). Es ist zu betonen, dass die weitere Anwesenheit von Personen, die die oben genannten Straftaten begangen haben und Staatsangehörige der Aggressorstaaten sind, in der Republik Litauen die gesamte Zivilgesellschaft der Republik Litauen, die demokratische Verfassungsordnung und andere Elemente, die die nationalen Sicherheitsinteressen darstellen, gefährden würde.
Artikel 2.
Ich ändere den Artikel 3 des Gesetzes Nr. XIV-1868 “Über die Einführung von restriktiven Maßnahmen der Republik Litauen im Zusammenhang mit der militärischen Aggression gegen die Ukraine” wie folgt: “Artikel 3: Restriktive Maßnahmen und Folgen der Nichteinhaltung dieser Maßnahmen
1. Die Annahme von Visumanträgen von Bürgern der Russischen Föderation und der Republik Belarus durch die Visastellen der Republik Litauen im Ausland wird ausgesetzt, außer in den Fällen, in denen das Außenministerium der Republik Litauen bei der Einreichung des Visumantrags als Vermittler auftritt.
2. Die Annahme von nationalen Visumanträgen für Bürger der Russischen Föderation und der Republik Belarus durch einen externen Dienstleister im Ausland wird ausgesetzt.
3. Aussetzung der Annahme von Anträgen auf befristete Aufenthaltsgenehmigung in der Republik Litauen von Bürgern der Russischen Föderation und der Republik Weißrussland über einen externen Dienstleister im Ausland, mit Ausnahme von Bürgern der Russischen Föderation und der Republik Weißrussland, für die in den von der Regierung der Republik Litauen festgelegten Fällen eine von der Regierung der Republik Litauen zugelassene Einrichtung als Vermittler auftritt, und in der Republik Litauen, mit Ausnahme von Bürgern der Russischen Föderation und der Republik Weißrussland, die über ein gültiges Schengen-Visum verfügen.
4. Staatsangehörige der Russischen Föderation und der Republik Weißrussland werden beim Überschreiten der Außengrenze der Europäischen Union in das Hoheitsgebiet der Republik Litauen aufgrund der Bedrohung, die ihre Einreise für die nationale Sicherheit der Republik Litauen, die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen darstellt, einer individuellen zusätzlichen umfassenden Kontrolle unterzogen, wenn sie die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags von Litauen von 2016 nicht erfüllen. (b) wenn sie Staatsangehörige des Herkunftsmitgliedstaats oder des Herkunftsmitgliedstaats der betreffenden Person sind oder wenn sie die Einreisevoraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über den Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen in der geänderten Fassung (nachstehend “Schengener Grenzkodex” genannt) nicht erfüllen und mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Er besitzt einen Aufenthaltstitel, der von einem der Staaten des Schengen-Raums, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurde;
- besitzt ein nationales Visum für einen langfristigen Aufenthalt, das von einem der Schengen-Staaten ausgestellt wurde, die das Schengen-Recht in vollem Umfang anwenden;
- in den Genuss des vereinfachten Transits von Personen aus dem Gebiet der Russischen Föderation in das Kaliningrader Gebiet der Russischen Föderation und zurück gemäß dem vom Außenministerium festgelegten und mit dem dem Innenministerium der Republik Litauen unterstellten Staatlichen Grenzschutzdienst vereinbarten Verfahren kommt und über ein vereinfachtes Transitdokument oder ein vereinfachtes Eisenbahntransitdokument verfügt;
- über ein Visum verfügen, das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über den Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) in der geänderten Fassung ausgestellt wurde, und:
- Familienangehörige von Bürgern der Republik Litauen sind (gemäß der Definition in Artikel 2 Absatz 26 des Gesetzes der Republik Litauen über die Rechtsstellung von Ausländern);
- Familienangehörige eines Bürgers eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder eines Staates der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (gemäß der Definition in Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes der Republik Litauen “Über die Rechtsstellung von Ausländern”);
- Mitglieder von Besatzungen und Mannschaften, die in Unternehmen arbeiten, die im internationalen Güter- und Personenverkehr tätig sind, oder die im internationalen Güter- und Personenverkehr in oder aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder im Transit durch die Republik Litauen tätig sind, sowie Seeleute und Besatzungsmitglieder von Handelsschiffen, die sich an Bord des Schiffes auf dem Weg zu oder von ihrem Arbeitsplatz befinden;
- die aus humanitären Gründen in die Republik Litauen einreisen, sowie Familienangehörige dieser Personen (gemäß der Definition in Artikel 2 Absatz 26 des Gesetzes der Republik Litauen über die Rechtsstellung von Ausländern);
- die Immunitäten und Privilegien gemäß dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen von 1961 oder dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen von 1963 genießen;
- diplomatische Kuriere der Russischen Föderation oder der Republik Belarus oder Sonderkuriere sind, die ein amtliches Dokument vorgelegt haben, das ihren Status und die Beförderung von Diplomatenpost bestätigt;
- Angestellte einer diplomatischen Mission der Russischen Föderation oder der Republik Belarus, die sich auf einer kurzfristigen Reise befinden, um einer diplomatischen Mission der Russischen Föderation oder der Republik Belarus, die sich in der Republik Litauen befindet oder auf der Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Republik Litauen ist, berufliche oder technische Unterstützung zu leisten; h) Angestellte des Außenministeriums der Russischen Föderation oder der Republik Belarus, der diplomatischen Missionen oder der konsularischen Vertretungen; i) Angestellte einer diplomatischen Mission der Russischen Föderation oder der Republik Belarus, die sich auf einer kurzfristigen Reise befinden, um einer diplomatischen Mission der Russischen Föderation oder der Republik Belarus, die sich in der Republik Litauen befindet oder auf der Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Russischen Föderation oder der Republik Belarus ist, berufliche oder technische Unterstützung zu leisten
- eine einmalige Reise in einem Personenzug der Formation der Russischen Föderation aus dem Gebiet der Russischen Föderation in das Kaliningrader Gebiet der Russischen Föderation im Transit durch das Gebiet der Republik Litauen oder in umgekehrter Richtung.
5. Die Annahme von Anträgen der Bürger der Russischen Föderation und der Republik Belarus auf Erlangung des Status eines elektronischen Einwohners der Republik Litauen und die Gültigkeit der gültigen Zertifikate der elektronischen Identifikation und der qualifizierten elektronischen Signatur eines elektronischen Einwohners der Republik Litauen, die in den Mitteln der elektronischen Identifikation und der elektronischen Signatur eingetragen sind, die den Bürgern der Russischen Föderation und der Republik Belarus ausgestellt wurden, werden ausgesetzt, mit Ausnahme der Bürger der Russischen Föderation und der Republik Belarus, die eine vorübergehende oder ständige Aufenthaltsgenehmigung für die Republik Litauen haben.
6. Das Recht der Bürger der Russischen Föderation und der Republik Weißrussland sowie der von ihnen gegründeten oder kontrollierten juristischen Personen im Sinne des Wettbewerbsgesetzes der Republik Litauen, das Eigentum an den auf dem Gebiet der Republik Litauen befindlichen Immobilien zu erwerben, wird ausgesetzt, mit Ausnahme der Fälle, in denen ein Bürger der Russischen Föderation oder der Republik Weißrussland eine befristete Aufenthaltserlaubnis oder eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis in der Republik Litauen erhält oder in denen ein Bürger der Russischen Föderation oder der Republik Weißrussland eine befristete Aufenthaltserlaubnis oder eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis in der Republik Litauen erhält. 7.
7. Das Recht der Bürger der Russischen Föderation und der Republik Belarus, ukrainische Griwna in bar in das Hoheitsgebiet der Republik Litauen ein- oder auszuführen, wird ausgesetzt.
8. Bürger der Russischen Föderation und der Republik Belarus, die sich durch endgültige Entscheidungen der zuständigen Behörden der Verletzung internationaler Sanktionen oder restriktiver Maßnahmen schuldig gemacht haben, werden als eine Gefahr für die Sicherheit des Staates, die öffentliche Ordnung und die öffentliche Gesundheit betrachtet.”
Artikel 3.
Der Präsident der Republik Litauen ermächtigt den Chefberater des Präsidenten der Republik Litauen, Kęstutis Budrys, und in seiner Abwesenheit den Chefberater des Präsidenten der Republik Litauen, Andrius Kabišaičis, dieses Dekret dem Seimas der Republik Litauen vorzulegen.
Präsident der Republik Gitanas Nauseda